Stellungnahme zur Aktenaffäre

Stellungnahme des CSU-Ortsvorsitzenden zur Verfahrenseinstellung in Sachen Aktenaffäre:
Der zuständige Amberger Oberstaatsanwalt hat mit seiner Einstellungsverfügung einen salomonischen Weg gesucht.
Er hat von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Verfahren trotz aus seiner Sicht erwiesener Strafbarkeit der Beschuldigten anstelle einer Anklageerhebung wegen vermeintlich nur „geringer Schuld“ einzustellen, § 153 Abs. 1 StPO.
Was den Beschuldigten Karg betrifft, so hat der Oberstaatsanwalt dies auch durch das im Falle einer Verfahrensdurchführung zuständige Gericht, das Amtsgericht Schwandorf, prüfen und strafrichterlich absegnen lassen.
Es ist also mitnichten so, dass Karg und seine Mitarbeiterin aus staatsanwaltschaftlicher Sicht keine Straftaten begangen hätten. Dann hätte es eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gegeben.
Das Gegenteil ist der Fall!
Der Sachverhalt stellt sich so dar, dass die Staatsanwaltschaft nach den durchgeführten Ermittlungen eindeutig zu der Überzeugung gelangt ist, dass von Karg und seiner Mitarbeiterin Straftaten begangen wurden. Dass nämlich der frühere Bürgermeister seine Mitarbeiterin angestiftet hat, eine strafbare Datenveränderung am rathauseigenen Computersystem vorzunehmen, §§ 303a Abs. 1, 26 StGB . Hiermit ist die Löschung von Dateien auf verschiedenen städtischen Computer-Laufwerken gemeint, über die Karg keineswegs nach Gutdünken verfügen durfte.
Täterin ist nach staatsanwaltschaftlicher Einschätzung insoweit die angestiftete Rathausmitarbeiterin.
Zugleich kommt die Einstellungsverfügung zu dem Ergebnis, dass die von Heinz Karg offensichtlich ohne jede Kenntnis der tatsächlichen Umstände in die Welt gesetzte Behauptung über die angebliche Verantwortlichkeit Thomas Gesches für die Auslagerung von Teilen der abhanden gekommenen Akten ins Bulmare-Büro den Straftatbestand der üblen Nachrede zu dessen Nachteil eindeutig erfüllt hat.
Wie man sich bei dieser Sachlage hinstellen und seitens Kargs und der BWG auch noch eine Entschuldigung einfordern kann, ist nicht nachvollziehbar!
Obgleich Berge von gefüllten Aktenordnern verschwunden sind, ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der nach Anzeigeerstattung gegen unbekannt (!) dann von der Staatsanwaltschaft ins Visier Genommenen wegen einer Urkundenunterdrückung wohl als nicht nachweisbar erachtet worden.
Um einem aufwendigen Verfahren aus dem Weg zu gehen, hat der Oberstaatsanwalt nun verfügt, die ganze Angelegenheit wegen Geringfügigkeit einzustellen.
Er begründet dies im Hinblick auf die Datenlöschungen damit, es sei kein relevanter Schaden entstanden.
Dies verwundert schon deshalb, weil die durchgeführten Wiederherstellungsarbeiten an sich schon nicht unerhebliche Kosten durch Einschaltung der externen Firma verursacht haben, zudem die Arbeitskraft von Teilen der Verwaltung über Tage und Wochen so sinnloserweise gebunden wurde, was offenbar bei der Bewertung völlig unberücksichtigt geblieben ist.
Was die aus staatsanwaltschaftlicher Sicht von Karg begangene üble Nachrede gegen eine Person des politischen Lebens betrifft, führt die Verfügung aus, dass es sich um eine „über die regionalen Medien verbreitete Auseinandersetzung zweier Kommunalpolitiker“ gehandelt habe, bei der „gegenseitige persönliche Aversionen und insbesondere persönliche politische Enttäuschungen auf Seiten des Beschuldigten Karg erkennbar eine nicht unerhebliche Rolle“ gespielt hätten.
Durch die ausdrücklich die „erwiesene Unschuld des Thomas Gesche“ feststellende Abschlussverfügung im auf Kargs Anzeige hin gegen Thomas Gesche geführten Verfahren sei „dessen persönlicher und politischer Rehabilitierung in ausreichender Hinsicht Rechnung getragen“.
Es sei ferner zu beachten, dass beide Beteiligte, „vor allem aber der Beschuldigte Karg durch sein Nachtatverhalten“, in erheblicher Weise dazu beigetragen hätten, dass ihre Personen Gegenstand einer zum Teil äußerst kontrovers geführten öffentlichen Diskussion innerhalb und außerhalb der Medienberichterstattung gewesen seien.
Also summa summarum - es wurden aus staatsanwaltschaftlicher Sicht vom Beschuldigten Karg und der weiter beschuldigten Mitarbeiterin Straftaten zum Nachteil der Stadt, seitens Kargs darüber hinaus zum Nachteil Thomas Gesches persönlich, begangen.
Allein, man möchte seitens der Staatsanwaltschaft, darüber hinwegsehend welche finanziellen Aufwendungen allein die Datenwiederherstellung verursacht hat, keinen großen materiellen Schaden erkennen bzw. meint, Herr Gesche als Person des politischen Lebens dürfe es als ausreichend betrachten, dass er – auch generalstaatsanwaltschaftlich bestätigt - seinerseits ausdrücklich unschuldig und zu Unrecht von Herrn Karg angezeigt worden ist.
Man mag das für unbefriedigend halten. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft aber einen weiten Ermessensspielraum.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Verfügung im Übrigen zurecht darauf hin, dass der Zivilrechtsweg für die Stadt und den Bürgermeister persönlich sehr wohl noch offen steht…
Sich seitens des Beschuldigten aber nun aufzuspielen und den Eindruck erwecken zu wollen, man sei gleichsam das arme Opfer und die Entscheidung stelle eine „Ohrfeige“ für Thomas Gesche dar, ist nachgeradezu lächerlich und zeugt von bemerkenswertem Realitätsverlust.